Die verstärkte Prüfung der Corona-Zuschüsse unterstreicht die Wichtigkeit einer genauen Buchführung und Transparenz bei den erhaltenen Unterstützungsleistungen. Mit der Übernahme der COFAG-Agenden durch die Finanz zum 1. August 2024 wird verstärkt auf die Prüfung dieser Zuschüsse im Rahmen von Betriebsprüfungen geachtet.
Übernahme der COFAG-Agenden und Prüfungen
Neuer Fokus auf Betriebsprüfungen
Zusammen mit der Übernahme der Agenden durch die Finanz werden auch verstärkte Prüfungen der erhaltenen Corona-Zuschüsse durchgeführt. Dies betrifft alle Arten von Corona-Hilfen, wobei die ordnungsgemäße Verwendung und Dokumentation im Mittelpunkt der Prüfungen stehen.
Behandlung von Nachzahlungen und Rückforderungen
Ausfallsbonus und Umsatzersatz
Bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind Rückzahlungen von Zuschüssen wie dem Ausfallsbonus und Umsatzersatz im Jahr der Rückzahlung als Betriebsausgabe zu erfassen. Für Bilanzierer besteht die Pflicht, diese Rückforderungen als Verbindlichkeit zu verbuchen, sobald ein Rückforderungsbescheid vorliegt.
Fixkostenzuschuss und Verlustersatz
Rückzahlungen für Fixkostenzuschüsse und Verlustersatz lösen eine rückwirkende Änderung des Steuerbescheids für das Jahr aus, in dem der Zuschuss gewährt wurde. Die Finanzbehörde erstellt von Amts wegen den abgeänderten Bescheid, der einen Monat nach dem Ausstellungsdatum des Nachforderungsbescheids rechtskräftig wird.
Verjährungsfrist für Prüfungen
Die Prüfungen und die Möglichkeit zur Rückforderung von Corona-Zuschüssen unterliegen einer Verjährungsfrist von 10 Jahren. Dies bedeutet, dass potenzielle Rückforderungen und entsprechende Prüfungen bis zum Jahr 2034 möglich sind.
Diese verstärkten Prüfungen stellen sicher, dass nur berechtigte Ansprüche unterstützt werden und tragen zur Transparenz und Fairness bei der Verteilung öffentlicher Mittel bei. Unternehmen sollten ihre Unterlagen sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass alle erhaltenen Zuschüsse sachgemäß vermerkt und verwendet wurden, um möglichen Rückforderungen und Komplikationen während einer Betriebsprüfung vorzubeugen.