Die Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz ist ein komplexes und bedeutendes Thema, dem sich insbesondere GmbH-Geschäftsführer widmen sollten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und deren handfeste Auswirkungen auf die Praxis erläutern die folgenden Ausführungen.
Voraussetzungen der Haftung
Ein GmbH-Geschäftsführer kann für Abgaben belangt werden, die sich aus einer Außenprüfung ergeben haben und die bereits vor der Insolvenz fällig geworden waren. Die Haftung greift, wenn die gesetzlichen Bestimmungen dies vorsehen oder wenn der Geschäftsführer seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, auch im Kontext einer Insolvenz.
Entscheidungsgrundlagen des Bundesfinanzgerichts
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in einem Urteil klargestellt, dass Geschäftsführer auch in Fällen haften können, in denen Abgaben nach der Insolvenzeröffnung festgesetzt wurden, deren Fälligkeit jedoch ursprünglich vor der Insolvenz lag. Ein konkreter Fall zeigte, dass ein Geschäftsführer für Lohnabgaben in die Verantwortung gezogen wurde, die aus Prüfungsfeststellungen nach der Insolvenzeröffnung resultierten, obwohl er Einspruch gegen die Haftung einlegte.
Anforderungen an den Nachweis
Im Rahmen der Haftungsprüfung konnte der betroffene Geschäftsführer keine fehlenden Mittel zur Begleichung der Abgaben oder eine gleichmäßige Behandlung aller Gläubiger nachweisen. Ohne entsprechende Nachweise bleibt die persönliche Haftung des Geschäftsführers unberührt und bestehen.
Fazit
Diese Entscheidung hebt die Wichtigkeit einer gründlichen Überwachung und Dokumentation aller finanziellen Verpflichtungen einer GmbH hervor. Geschäftsführer müssen sich der potenziellen Haftung für ausstehende Abgaben bewusst sein und in der Lage sein, Nachweise zu erbringen, um Haftungsrisiken erfolgreich abzuwehren.
Geschäftsführer sollten sich rechtzeitig über die spezifischen rechtlichen Risiken informieren und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um einer Haftung zu entgehen. Bei Fragen zu individuellen Sachverhalten empfiehlt es sich, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.