Änderungen durch Telearbeitsgesetz ab 2025: Was wichtig ist

Ab 1.1.2025 erweitert das Telearbeitsgesetz den Arbeitsort auf Co-Working-Spaces, Ferienorte und mehr. Details zu Unfallversicherung und steuerlichen Begünstigungen.

Steuernews – Aktuelles bei Steuern und Sozialversicherung

Durch die COVID-19-Pandemie ist das Arbeiten im Homeoffice zur Notwendigkeit geworden und hat seitdem in vielen Berufen an Attraktivität gewonnen. Ab dem 1.1.2025 treten weitere Änderungen in Kraft, die das Homeoffice-Konzept erweitern und präzisieren.

Telearbeitsgesetz ab 1.1.2025

Die Einführung des Telearbeitsgesetzes bringt eine Ausweitung des räumlichen Anwendungsbereichs mit sich. Homeoffice wird nun als Telearbeit definiert, wobei der Arbeitsort nicht mehr nur auf das eigene Zuhause beschränkt ist. Stattdessen können auch Wohnungen von nahen Angehörigen, (Internet)Cafés, Co-Working-Spaces, Parks oder Ferienorte als Arbeitsorte dienen. Wichtig ist, dass Telearbeit regelmäßig erbracht wird, um als solche zu gelten.

Unfallversicherung – Unterscheidung beim Wegunfall

Bei der Unfallversicherung wird zwischen der Telearbeit im engeren Sinn und der Telearbeit im weiteren Sinn unterschieden:

  • Telearbeit im engeren Sinn: Hier besteht Unfallversicherungsschutz am Weg zu Arbeitsräumlichkeiten wie Wohnungen von nahen Angehörigen oder Co-Working-Spaces, sofern diese sich in der Nähe des Wohnorts oder der Arbeitsstätte befinden.
  • Telearbeit im weiteren Sinn: Arbeiten an anderen Orten wie Cafés und Urlaubsorten sind grundsätzlich unfallversichert, jedoch besteht kein Versicherungsschutz für den Weg dorthin.

Steuerliche Begünstigungen und Anforderungen

Ab 2025 gelten neue Regelungen für die steuerliche Begünstigung von Telearbeit:

  • Werbungskosten für Mobiliar: Bis zu 300 € für ergonomisches Mobiliar können geltend gemacht werden, wenn an mindestens 26 Tagen im Jahr im Homeoffice oder Telearbeit gearbeitet wird und keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer berücksichtigt werden.
  • Homeoffice-Pauschale: Diese wird ab 2025 als Telearbeitspauschale bezeichnet. Sie beträgt 3 € pro Tag und kann für maximal 100 Tage im Jahr, also insgesamt 300 €, in Anspruch genommen werden.
  • Geltendmachung von Werbungskosten: Beide steuerlichen Begünstigungen sind nur dann möglich, wenn die Telearbeitstage und das Pauschal auf dem Lohnzettel ausgewiesen werden.

Wichtige Punkte zur Geltendmachung

Mit den neuen Regelungen steigen auch die Anforderungen zur Geltendmachung der steuerlichen Begünstigungen. Nachweise für Telearbeitstage müssen zwingend durch den Arbeitgeber auf dem Lohnzettel erfolgen; alternative Nachweise sind ab 2025 nicht mehr zulässig.

Diese Änderungen zielen darauf ab, die Flexibilität bei der Wahl des Arbeitsortes weiter zu erhöhen und gleichzeitig klare Regelungen für den steuerlichen und sozialen Versicherungsschutz zu schaffen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich daher frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen, um alle Vorteile optimal nutzen zu können.

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