Telearbeitsgesetz 2025: Neue Regelungen für Arbeitnehmer

Ab 2025 ermöglicht das Telearbeitsgesetz ortsunabhängige Vereinbarungen. Änderungen im Arbeitsrecht, Sozialversicherung und Steuern im Blick behalten.

Steuernews – Aktuelles bei Steuern und Sozialversicherung

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Neuregelung der Telearbeit ab 2025

Allgemeine Einführung

Ab dem 1. Januar 2025 tritt das Telearbeitsgesetz (TelearbG) in Kraft, das neue Möglichkeiten für Telearbeitsvereinbarungen bietet. Diese Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind nicht mehr an spezifische Örtlichkeiten gebunden und ermöglichen somit eine flexible Arbeitsgestaltung. Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen bleiben dabei weiterhin gültig und können auf andere Orte wie Coworking-Spaces, Internet-Cafés, Bibliotheken und sogar Urlaubsdestinationen ausgeweitet werden.

Arbeitsrechtliche Änderungen

Eine wesentliche arbeitsrechtliche Neuerung besteht darin, dass Telearbeitsvereinbarungen nunmehr schriftlich abgeschlossen werden müssen und nicht einseitig angeordnet werden können. Diese Vereinbarungen müssen mögliche Arbeitsorte genau definieren, darunter Haupt- und Nebenwohnsitz, Wohnungen von Angehörigen sowie Co-Working-Spaces.

Sozialversicherungsrechtliche Änderungen

Das Gesetz unterscheidet zwischen Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn. Bei klassischer Homeoffice-Telearbeit, die unter den engeren Begriff fällt, besteht Unfallversicherungsschutz sowohl für die Arbeitsleistung als auch für den Weg dorthin. Im Gegensatz dazu umfasst die Telearbeit im weiteren Sinn andere Arbeitsorte, wobei der Unfallversicherungsschutz lediglich für die konkrete Arbeitsleistung, aber nicht für den Weg gilt.

Steuerrechtliche Änderungen

Ein wichtiger steuerrechtlicher Punkt ist die Umbenennung der Homeoffice-Pauschale in Telearbeitspauschale. Der steuerfreie Betrag bleibt unverändert bei 3,00 Euro für maximal 100 Tage pro Jahr. Es ist allerdings verbindlich, dass nur die auf dem Lohnzettel gemeldeten Tage für die Telearbeitspauschale berücksichtigt werden.

Gesetzesentwurfstatus

Es ist zu beachten, dass das Gesetz noch nicht endgültig beschlossen ist, sodass weitere Änderungen möglich sind.

Einführung der Mitarbeiterprämie 2024

Allgemeine Einführung

Im Jahr 2024 können Arbeitgeber eine Mitarbeiterprämie von bis zu 3.000 Euro pro Mitarbeiter abgabenfrei auszahlen. Diese Maßnahme ist jedoch vorerst nur für 2024 vorgesehen und weist eine höhere Komplexität im Vergleich zur Teuerungsprämie der Vorjahre auf.

Voraussetzungen und Regelungen

Für die Auszahlung der Mitarbeiterprämie muss der gesamte Betrag auf einer lohngestaltenden Vorschrift beruhen. Besonders Arbeitgeber, die einem Kollektivvertrag unterliegen, müssen sicherstellen, dass diese Prämie in einer lohngestaltenden Vorschrift verankert ist.

Regelungen in Kollektivverträgen

Sollte im Kollektivvertrag keine Regelung zur Mitarbeiterprämie 2024 enthalten sein, kann diese nicht abgabenfrei ausbezahlt werden. Einige Kollektivverträge, wie beispielsweise der KV Spedition und Logistik (bis zu 700 Euro) sowie der KV Telekom-Unternehmen (bis zu 1.500 Euro), haben bereits entsprechende Regelungen integriert.

Auszahlung und Bedingungen

In Bezug auf die Auszahlung müssen alle Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, die Prämie zu erhalten. Eine sachliche Differenzierung, etwa nach Vollzeit oder Teilzeit, ist zulässig. Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung dürfen zusammen maximal 3.000 Euro betragen; bei einer Überschreitung fallen Sozialversicherung und Lohnsteuer auf den überschreitenden Betrag an. Wichtig ist auch, dass die Prämie als zusätzliche Zahlung erfolgen muss, die bisher nicht gewährt wurde. Gehalts- oder Prämienumwandlungen sind nicht erlaubt. Die Auszahlung der Prämie muss auf dem Jahreslohnkonto (L16) vermerkt werden, was eine entsprechende Information der Lohnverrechnung notwendig macht.

Fazit und Unterstützung

Arbeitgeber sollten ihre Kollektivverträge gründlich prüfen, um zu klären, ob die abgabenfreie Auszahlung der Mitarbeiterprämie möglich ist. Es ist essenziell, die genaue Formulierung der Vereinbarung vorzunehmen. Bei Bedarf können entsprechende Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen werden.

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