Steuerliche Aspekte für Gesellschafter-Geschäftsführer
Gesellschafter-Geschäftsführer haben spezifische steuerliche Bestimmungen zu beachten, die sich aus ihrer Beteiligung an der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführertätigkeit ergeben. Eine klare Unterscheidung der Einkommensarten und die Kenntnis der damit verbundenen steuerlichen Pflichten sind dabei von großer Bedeutung.
Einkommensarten
Die Art der Einkünfte von Gesellschafter-Geschäftsführern hängt wesentlich vom Umfang ihrer Beteiligung ab. Wenn eine Person über 50 % an einer Gesellschaft beteiligt ist, werden die Einkünfte als solche aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 22 Abs 2 EStG klassifiziert. Eine Beteiligung von bis zu 25 % führt dagegen meist zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 Abs 1 EStG). Ungeachtet der Beteiligungshöhe fallen Einkünfte von freien Dienstnehmern oder aus Werkverträgen in die Kategorie der selbständigen Arbeit oder des Gewerbebetriebs.
Gewinnermittlung
Für die steuerliche Gewinnermittlung stehen verschiedene Methoden zur Verfügung. Bei selbständiger Tätigkeit kann die Basispauschalierung angewendet werden, solange die Umsatzgrenze nicht überschritten wird. Diese Grenze soll im Jahr 2025 auf 320.000 Euro angehoben werden. Zudem gibt es die Möglichkeit zur Vorsteuerpauschalierung, die pauschal 1,8 % des Umsatzes beträgt, jedoch maximal 3.960 Euro betragen darf. Wesentlich beteiligte Geschäftsführer können hier nicht von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Der Gewinnfreibetrag ist für alle mit betrieblichen Einkünften relevant, wobei der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag bei Pauschalierung ausgeschlossen ist.
Kfz und private Nutzung
Stellt die Gesellschaft dem Geschäftsführer ein Kfz zur Verfügung, ist die Privatnutzung als Betriebseinnahme zu erfassen, wobei die Sachbezugswerteverordnung berücksichtigt werden muss. Wird ein Fahrtenbuch geführt, können die tatsächlichen Kosten für den Privatanteil angesetzt werden.
Umsatzsteuer und Unternehmerstatus
Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gelten als Unternehmer, jedoch können sie auch als Nichtunternehmer behandelt werden. Sollten sie als freie Dienstnehmer tätig sein, sind Dienstgeberbeiträge, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer abzuführen.
Verdeckte Gewinnausschüttung
Die Fremdüblichkeit der Vertragsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer ist entscheidend, um verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden. Unübliche Vertragsgestaltungen können dazu führen, dass Einkünfte als Kapitalerträge behandelt und somit KESt-pflichtig werden.
Die Berücksichtigung dieser steuerlichen Regelungen ist für Gesellschafter-Geschäftsführer unerlässlich, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Geschäftsführerverträge wird deshalb empfohlen.