Regelbedarfsätze 2025: Neue Unterhaltssätze für Kinder

Regelbedarfsätze für 2025 angehoben: Anpassung der Unterhaltsleistungen je nach Alter der Kinder. Steuerlicher Unterhaltsabsetzbetrag um 5 % erhöht.

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen im Kalenderjahr 2025

Im Jahr 2025 bringen die Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen an Kinder einige Aktualisierungen mit sich. Diese Richtsätze dienen als Grundlage, insbesondere in Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung für Unterhaltszahlungen vorliegt.

Einführung und Anpassungen

Die Regelbedarfsätze erfahren jährlich zum 1. Januar eine Aktualisierung. Für das Jahr 2025 wurden folgende Anpassungen vorgenommen:

  • Für Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren steigt der Satz auf 350,00 Euro (Vorjahr: 340,00 Euro).
  • Kinder im Alter von 6 bis 9 Jahren erhalten nun 440,00 Euro (Vorjahr: 430,00 Euro).
  • Für die Altersgruppe von 10 bis 14 Jahren beträgt der neue Satz 540,00 Euro (Vorjahr: 530,00 Euro).
  • Während Jugendliche von 15 bis 19 Jahren künftig 670,00 Euro (Vorjahr: 660,00 Euro) erhalten.
  • Junge Erwachsene ab 20 Jahren erhalten nun 770,00 Euro (Vorjahr: 760,00 Euro).

Steuerliche Aspekte und Unterhaltsabsetzbetrag

Der Unterhaltsabsetzbetrag wird im Jahr 2025 an die volle Inflationsrate von 5 % angepasst. Die neuen Beträge gestalten sich wie folgt:

  • 37,00 Euro pro Monat für das erste Kind.
  • 55,00 Euro pro Monat für das zweite Kind.
  • 73,00 Euro pro Monat für das dritte Kind und weitere.

Um diesen Absetzbetrag in Anspruch nehmen zu können, ist die Vorlage einer Bestätigung erforderlich, die die vereinbarten und tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen belegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung existiert. Der Absetzbetrag kann nur dann beansprucht werden, wenn die Verpflichtung vollständig erfüllt wird und die Regelbedarfsätze dabei nicht unterschritten werden.

Gerichtliche Entscheidungen und das Zu- und Abflussprinzip

Eine wesentliche Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) betont, dass verpflichtende Unterhaltszahlungen tatsächlich geleistet werden müssen, unabhängig davon, wann sie erfolgen. Für die steuerliche Geltendmachung ist das relevante Moment das Veranlagungsjahr, in dem die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, und nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Bezahlung. Dies spiegelt das sogenannte Zu- und Abflussprinzip wider, das in der steuerlichen Praxis besondere Beachtung findet.

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