Dienstzettel 2024: Neue Pflichten und Mindestangaben

Die Änderung des AVRAG bringt ab März 2024 neue Pflichtangaben im Dienstzettel. Infos zu Mindestangaben, Strafen und Nebenbeschäftigungen.

Personalverrechnung: Neue Pflichten und erweiterte Mindestangaben am Dienstzettel

Überblick

Der österreichische Gesetzgeber hat das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) geändert, um die EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU umzusetzen. Dies führt zu wesentlichen Änderungen bei den Mindestangaben am Dienstzettel, die Arbeitgeber beachten müssen.

Mindestangaben am Dienstzettel

  • Aushändigungspflicht: Dienstzettel müssen unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt werden. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.
  • Neue Mindestangaben: Neben den bisherigen Angaben müssen nun auch folgende Informationen inkludiert sein:
    • Hinweis auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
    • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
  • Änderungen müssen dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamwerdens, schriftlich mitgeteilt werden.
  • Strafen bei Nichtaushändigung: Verwaltungsstrafen von 100 Euro bis 2.000 Euro je nach Schwere des Verstoßes.

Neben- und Mehrfachbeschäftigungen

  • Arbeitnehmer sind berechtigt, neben ihrem bestehenden Arbeitsverhältnis zusätzliche Arbeitsverhältnisse einzugehen.
  • Arbeitgeber können dies nur untersagen, wenn gesetzliche Arbeitszeitgrenzen überschritten werden oder es nachteilige Auswirkungen auf das bestehende Arbeitsverhältnis gibt.

Aus-, Fort- und Weiterbildung

  • Arbeitgeber müssen die Kosten für notwendige Aus-, Fort- und Weiterbildung tragen und diese als Arbeitszeit anrechnen, es sei denn, die Kosten werden von Dritten übernommen.
  • Relevanz: Diese Regelung ist besonders für Berufsgruppen mit gesetzlicher Fortbildungsverpflichtung, wie Ärzte und Apotheker, von Bedeutung.

Zusatzinformationen

  • Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass bei Geltendmachung der neuen Rechte keine Benachteiligungen oder Kündigungen erfolgen (Motivkündigungsschutz, Benachteiligungsverbot).

Handlungsbedarf

  • Diese Änderungen betreffen alle Arbeitsverhältnisse, die ab dem 28. März 2024 begründet werden.
  • Bereits bestehende Dienstzettel müssen nicht angepasst werden, es sei denn, sie enthalten unvollständige oder keine Angaben.

Fazit

Es ist ratsam, bestehende Arbeitsverträge und Dienstzettel zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um den neuen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen und Strafen zu vermeiden.

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