Erleichterung betreffend die Mitarbeiterprämie 2024
Im Jahr 2024 sind zusätzliche Zulagen und Bonuszahlungen bis zu 3.000 Euro steuerfrei, wenn sie an Dienstnehmer aufgrund lohngestaltender Vorschriften gezahlt werden. Diese Voraussetzungen und Rahmenbedingungen wurden durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 klargestellt.
Wesentliche Punkte
Steuerfreiheit bis 3.000 Euro: Zulagen und Bonuszahlungen, die bisher nicht gewährt wurden, können bis zu 3.000 Euro steuerfrei sein, sofern sie auf lohngestaltenden Vorschriften basieren.
Definition der "zusätzlichen Zahlung": Das Abgabenänderungsgesetz 2024 normiert, dass auch befristete Mitarbeiterprämien, die anstelle einer Lohnerhöhung gewährt werden, als "zusätzliche Zahlung" gelten.
BMF-Beantwortung
Ergänzung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024: Mit BGBl I Nr. 113/2024 vom 19. Juli 2024 wurde in § 124b Z 447 EStG 1988 klargestellt, dass auch befristete Mitarbeiterprämien, die eine für 2024 vereinbarte niedrigere Lohnerhöhung ersetzen, steuerfrei sind.
Praktische Beispiele:
- Beispielsweise wird per Kollektivvertrag eine Erhöhung der Mindestlöhne und -gehälter um 6,05 % ab 1. Mai 2024 und eine zusätzliche Mitarbeiterprämie von 120 Euro festgelegt. Ab 1. November 2024 erfolgt eine weitere Erhöhung um 2 %.
- Diese Mitarbeiterprämie ersetzt eine sonst niedrigere Lohnerhöhung und kann damit steuerfrei geleistet werden.
Bedingungen für Steuerfreiheit
Lohngestaltende Vorschrift erforderlich: Die Mitarbeiterprämie muss auf einer lohngestaltenden Vorschrift basieren.
Zusätzliche Zahlung: Die Zahlung muss zusätzlich zu den bisherigen Gehältern erfolgen und darf keine Gehaltsumwandlung darstellen.
Vermerk auf Jahreslohnkonto
Dokumentationspflicht: Die Auszahlung der Mitarbeiterprämie muss auf dem Jahreslohnkonto (L16) vermerkt werden.
Fazit
Prüfung des Kollektivvertrags: Arbeitgeber sollten ihren Kollektivvertrag prüfen, um die Möglichkeit der steuerfreien Auszahlung zu überprüfen.
Klare Vereinbarung: Eine klare Formulierung der Vereinbarung ist notwendig, um die steuerliche Förderfähigkeit sicherzustellen.
Diese Informationen bieten lediglich einen grundsätzlichen Überblick. Für individuelle Beratung wird empfohlen, sich an einen Steuerberater oder Fachmann zu wenden.
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