Meldepflicht: Vorjahreszahlungen bis Feb 2025 ordnungsgemäß melden

Meldepflicht für bestimmte Vorjahreszahlungen bis 28. Februar 2025. Alles zu Anforderungen, Meldewegen und Konsequenzen bei Unterlassung.

Im Kontext der steuerlichen Meldepflichten gibt es wichtige Regelungen, die für Zahlungen im Jahr 2024 gelten und bis zum 28. Februar 2025 gemeldet werden müssen. Diese Regelungen betreffen bestimmte Zahlungen an natürliche Personen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses stehen, sowie eigenständig in Österreich tätige Personen.

Meldepflicht gemäß § 109a EStG

Zahlungen, die an natürliche Personen für Tätigkeiten wie die eines Aufsichtsrates, Stiftungsvorstandes, selbstständigen Vortragenden oder Versicherungsvertreters erbracht werden, unterliegen der Meldepflicht nach § 109a EStG. Diese müssen bis Ende Februar 2025 gemeldet werden. Innerhalb der Meldung sind Informationen wie Name, Anschrift sowie die Versicherungsnummer oder Steuernummer des Empfängers anzugeben. Die Zustellung dieser Meldungen erfolgt entweder über Statistik Austria oder ELDA und nicht über FinanzOnline.

Meldepflicht gemäß § 109b EStG

Zur Meldepflicht nach § 109b EStG gehören Zahlungen, die für in Österreich durchgeführte selbstständige Tätigkeiten, bestimmte Vermittlungsleistungen sowie kaufmännische und technische Beratungen vorgenommen werden. Eine bemerkenswerte Ausnahmeregelung besteht für Zahlungen unter 100.000 €, die an ausländische Leistungserbringer erbracht werden, diese sind von der Meldepflicht ausgenommen. Sollte eine Meldung absichtlich nicht durchgeführt werden, kann dies als Finanzordnungswidrigkeit geahndet werden, die mit einer Geldstrafe von bis zu 20.000 € sanktioniert werden kann.

Allgemeine Hinweise

Wenn eine Zahlungsart die Voraussetzungen sowohl des § 109a als auch des § 109b EStG erfüllt, ist nur eine Meldung gemäß § 109b EStG erforderlich. Diese Regelungen bündeln die steuerliche Erfassung von ausgezahlten Beträgen, um eine umfassendere steuerliche Kontrolle zu gewährleisten, unabhängig davon, wo der Zahlungsempfänger steuerlich ansässig ist.

Die frühzeitige und korrekte Meldung solcher Zahlungen ist essenziell, um mögliche Sanktionen zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Erfassung durch die zuständigen Behörden sicherzustellen.

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