Betriebsveranstaltungen: Steuerfrei über EUR 365 möglich?

Geldwerte Vorteile aus Betriebsveranstaltungen können lohnsteuerfrei sein, wenn sie überwiegend im Arbeitgeberinteresse liegen. Entscheidung des VwGH steht aus.

Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bietet Arbeitnehmern lohnsteuerfreie Vorteile, die durch ein kürzliches Urteil des Bundesfinanzgerichts (BFG) neu bewertet wurden. Diese Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von geldwerten Vorteilen haben, die aus solchen Veranstaltungen resultieren.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Das BFG hat entschieden, dass geldwerte Vorteile aus Betriebsveranstaltungen über den Betrag von 365 Euro hinaus lohnsteuerfrei sein können, sofern ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Unternehmens vorliegt, beispielsweise zur Förderung des Betriebsklimas. Ein anschauliches Beispiel liefert eine Immobiliengesellschaft, die für die Kosten von Ausflügen und Weihnachtsfeiern keine Lohnabgaben für die über die Freigrenzen hinausgehenden Beträge zahlen musste, was der ursprünglichen Auffassung des Finanzamts widersprach.

Steuerliche Bewertung

Nach den aktuellen Regelungen sind geldwerte Vorteile bis zu 365 Euro steuerfrei und Sachzuwendungen bis 186 Euro. Beträge, die über diesen Freigrenzen liegen, können lohnsteuerfrei bleiben, wenn sie primär im Interesse des Arbeitgebers anfallen. Dies stellt eine wesentliche Erleichterung dar, wenn Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern und Firmenausflüge tatsächlich die Mitarbeiterbindung und das Betriebsklima verbessern.

Aktuelle Entwicklungen

Es ist jedoch zu beachten, dass das Finanzamt gegen diese BFG-Entscheidung Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingelegt hat. Der VwGH wird nun klären müssen, ob die Lohnsteuerfreiheit tatsächlich voraussetzt, dass ausschließlich der Arbeitgeber ein Interesse an der Veranstaltung hat.

Fazit

Betriebsveranstaltungen können lohnsteuerfrei bleiben, sofern sie überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegen. Die endgültige Rechtslage wird jedoch erst geklärt, sobald der VwGH seine Entscheidung getroffen hat. Diese Auslegung könnte signifikante Auswirkungen auf die Planung und Durchführung von Betriebsveranstaltungen in Unternehmen haben.

Für weiterführende Informationen und spezifische Fragen zu den rechtlichen und steuerlichen Neuerungen stehen spezialisierte Beratungen bereit, um Unternehmen in dieser dynamischen Rechtslage zu unterstützen.

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