VwGH-Urteil zur nachträglichen Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Fruchtgenuss
Hintergrund
In einem bemerkenswerten Fall des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) wurde die steuerliche Ausgestaltung eines Fruchtgenussrechts thematisiert. Ein Miethaus wurde von einem Sohn auf seine Mutter übertragen, wobei sie sich ein Fruchtgenussrecht vorbehielt. Jahre später vereinbarte die Mutter mit ihrem Sohn, die Absetzung für Abnutzung (AfA) zur Abgeltung der Gebäudesubstanz an ihn zu zahlen.
Urteil des VwGH
Der VwGH befand, dass die nachträgliche Vereinbarung über die AfA-Zahlungen als nicht fremdüblich einzustufen ist. Kern des Urteils ist, dass eine bereits bestehende, unentgeltliche Fruchtgenussvereinbarung normalerweise nicht zu einer freiwilligen Zahlungspflicht für Substanzerhaltungen führt. Solche Vereinbarungen müssten gleichzeitig mit der Bestellung des Fruchtgenusses festgelegt werden, um steuerlich anerkannt zu werden. Weiterhin hielt das Gericht fest, dass jemand, der ein gesichertes Fruchtgenussrecht besitzt, durch solche nachträglichen finanziellen Verpflichtungen in ein unrentables Verhältnis gebracht wird, was dem Prinzip des Fremdvergleichs widerspricht.
Implikationen für die Praxis
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der zeitlichen und inhaltlichen Übereinstimmung von Fruchtgenussbestellungen mit eventuellen Substanzerhaltungspflichten. Steuerpflichtige sollten sicherstellen, dass solche Abmachungen von Beginn an klar definiert und im Einklang mit dem Fremdvergleichskriterium gestaltet werden.
Schlussfolgerungen
Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für die steuerliche Behandlung von Fruchtgenussrechten. Sie appelliert an Steuerberater:innen und Mandanten, Vereinbarungen sorgfältig und rechtzeitig zu fixieren. Bei der Gestaltung von Fruchtgenuss- und Mietverhältnissen in der Familie sollten formelle Kriterien von Anfang an beachtet werden, um nachträgliche steuerliche Anpassungen zu vermeiden.