In den vergangenen Jahren haben zahlreiche Unternehmen zur Milderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf staatliche Unterstützungsmaßnahmen zugegriffen, darunter die Fixkostenzuschüsse (FKZ 1 und FKZ 800.000). Diese Zuschüsse werfen spezifische einkommensteuerliche Fragen auf, denen sich die Unternehmen stellen müssen.
Einkommensteuerliche Auswirkungen der COVID-Fixkostenzuschüsse
Wichtige Informationen
Die Fixkostenzuschüsse, sowohl FKZ 1 als auch FKZ 800.000, sind nicht steuerpflichtig. Das bedeutet, dass sie nicht direkt der Einkommensteuer unterliegen. Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung in Bezug auf die Absetzbarkeit von Betriebsausgaben: Aufwendungen, die direkt im Zusammenhang mit den Fixkostenzuschüssen stehen, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dieses Detail ist besonders relevant für Unternehmen, die ihre Gewinnermittlung bereits vorgenommen haben.
Im Falle der Gewinnermittlung ist darauf zu achten, dass betroffene Aufwendungen, falls sie irrtümlich abgezogen wurden, korrigiert werden müssen. In solchen Fällen müssen die in der Transparenzdatenbank ausgewiesenen Fixkostenzuschüsse dem einkommensteuerpflichtigen Betriebsgewinn hinzugerechnet werden. Eine Ausnahme bildet jedoch der Unternehmerlohn, der nicht in diesen Hinzurechnungen berücksichtigt wird.
Quelle
Die rechtlichen Grundlagen für diese Regelungen basieren auf der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 19. Februar 2025, Aktenzeichen Ra 2025/13/0008. Diese Entscheidung bietet die notwendige Klarheit und Orientierung im Umgang mit Fixkostenzuschüssen im Rahmen der Einkommensteuer.
In Anbetracht dieser Regelungen ist es für Unternehmen von wesentlicher Bedeutung, ihre steuerlichen Unterlagen und Unternehmenskonten sorgfältig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften ordnungsgemäß eingehalten werden. Dies hilft dabei, potenzielle steuerliche Risiken zu minimieren und eine ordnungsgemäße Buchführung sicherzustellen.