Doppelte Haushaltsführung: BFG verneint Werbungskosten-Abzug

Das Bundesfinanzgericht verneint steuerliche Abzugsfähigkeit der doppelten Haushaltsführung, wenn der Familienwohnsitz am Arbeitsort liegt. Details zu Voraussetzungen.

Die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für die doppelte Haushaltsführung beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte. Ein aktueller Fall, der vom Bundesfinanzgericht (BFG) behandelt wurde, beleuchtet die Voraussetzungen und Grenzen der steuerlichen Abzugsfähigkeit solcher Kosten.

Hintergrund des Falls

Im Kern der Entscheidung stand die Frage, ob eine Arbeitnehmerin in Österreich, die einen Wohnsitz in der Ukraine unterhält, die Kosten für ihre Wohnung in Österreich als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung absetzen kann.

Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung

Für die Anerkennung doppelter Haushaltsführung müssen grundsätzlich zwei Wohnsitze bestehen: ein Familienwohnort und ein Beschäftigungsort, wobei letzterer aus beruflichen Gründen erforderlich sein muss. Werbungskosten können entstehen, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes zum Arbeitsort als unzumutbar gilt.

BFG-Entscheidung

Das Gericht sah den Wohnsitz der Steuerpflichtigen in Wien als den tatsächlichen Familienwohnsitz an, da dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt. Die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien wurde als zumutbar erachtet, da sich die Familie bereits dort aufhält und die vorhandene Wohnung geeignet ist. Schließlich wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten für die Wohnung in Wien als doppelte Haushaltsführung abgelehnt, da die Familie bereits am Beschäftigungsort ansässig ist.

Kriterien für zukünftige Steuerfälle

Aus dieser Entscheidung ergeben sich wichtige Kriterien für ähnliche Fälle:

  • Kosten können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Familie an den Beschäftigungsort umzieht.
  • Eine steuerliche Geltendmachung ist nur zulässig, wenn die auswärtige Tätigkeit eine klare Befristung aufweist, typischerweise zwischen vier bis fünf Jahren.
  • Ein unbefristeter Arbeitsvertrag schließt die Annahme einer von vornherein befristeten auswärtigen Tätigkeit aus.
  • Vage Versetzungsmöglichkeiten reichen nicht aus, um den Familienwohnsitz im Ausland für steuerliche Zwecke beizubehalten.

Fazit

Die steuerliche Abzugsfähigkeit für eine doppelte Haushaltsführung entfällt in dem Moment, in dem der Familienwohnsitz tatsächlich an den Arbeitsort verlegt wurde. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten diese Anforderungen sorgfältig prüfen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

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