Die jüngsten Änderungen im Dienstzettel bringen wichtige Anpassungen mit sich, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betreffen. Diese Änderungen beruhen auf der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Förderung transparenter und vorhersehbarer Arbeitsbedingungen durch das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG).
Neuerungen im Dienstzettel
Elektronische Übermittlung und Pflicht zur Aushändigung
Ein bedeutender Schritt in Richtung Moderne ist das Recht der Arbeitnehmer, den Dienstzettel elektronisch zu erhalten. Zudem entfällt die bisher geltende Ausnahme, dass kein Dienstzettel ausgehändigt werden muss, wenn das Arbeitsverhältnis kürzer als ein Monat dauert.
Erweiterte Mindestangaben
Arbeitgeber sind nun verpflichtet, im Dienstzettel erweiterte Mindestangaben zu machen. Neben grundlegenden Informationen wie Name, Adresse und Gehalt müssen nun auch Details zu Sozialversicherungsträgern, Fortbildungsansprüchen und Einsatzorten enthalten sein. Änderungen an diesen Angaben sind dem Arbeitnehmer spätestens am Tag ihrer Wirksamkeit mitzuteilen; Verzögerungen können für den Arbeitgeber kostenpflichtig werden.
Neue Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer:innen
Die Neuerungen stärken die Rechte der Arbeitnehmer:innen in Bezug auf Neben- und Mehrfachbeschäftigungen. Solange keine gesetzlichen Höchstarbeitszeiten überschritten werden und der aktuelle Arbeitgeber nicht erheblich beeinträchtigt wird, dürfen Arbeitnehmer:innen weitere Arbeitsverhältnisse eingehen. Vorbestehende Verbote von Nebenbeschäftigungen müssen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, sofern keine sachliche Rechtfertigung besteht.
Aus-, Fort- und Weiterbildung
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Kostenübernahme für Aus-, Fort- und Weiterbildungen. Arbeitgeber müssen die hierfür anfallenden Kosten tragen, soweit diese für die ausgeübte Tätigkeit notwendig sind, es sei denn, sie werden von Dritten übernommen.
Sanktionen und Handlungsempfehlungen
Unternehmen drohen Verwaltungsstrafen zwischen 100 und 2.000 Euro, sollten sie ihren Verpflichtungen zur Dienstzettelaushändigung nicht nachkommen. Diese Neuerungen treten für Arbeitsverhältnisse in Kraft, die ab dem 28. März 2024 beginnen. Bestehende Arbeitsverhältnisse sind nicht betroffen, sofern nicht bereits bisher keine Dienstzettel ausgehändigt wurden. Des Weiteren gilt ein striktes Benachteiligungsverbot, wonach Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme ihrer Rechte benachteiligt oder gekündigt werden dürfen.
Zusätzliche Informationen und Beratung
Es ist für Unternehmen unerlässlich, ihre internen Prozesse anzupassen und auf die anstehenden Änderungen vorbereitet zu sein. Ratsam ist, gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um die notwendigen Anpassungen effizient und regelkonform umzusetzen.