Telearbeitsgesetz 2025: Alles Wichtige zur neuen Regelung

Ab 2025 können ortsunabhängige Telearbeitsvereinbarungen abgeschlossen werden. Erfahren Sie mehr zu den Änderungen im Arbeitsrecht, der Sozialversicherung und Steuern.

Die Einführung der Telearbeit ab dem 1. Januar 2025 bringt zahlreiche Änderungen im Arbeitsrecht, der Sozialversicherung und der steuerlichen Behandlung von Homeoffice und verwandten Arbeitsformen mit sich.

Änderungen im Arbeitsrecht

Einführung von Telearbeitsvereinbarungen

Ab dem 1. Januar 2025 können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Telearbeitsvereinbarungen abschließen, die das ortsunabhängige Arbeiten ermöglichen. Diese Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen und können nicht einseitig angeordnet oder eingefordert werden. Wichtig ist, dass bestehende Homeoffice-Vereinbarungen weiterhin gültig bleiben und um zusätzliche Örtlichkeiten erweitert werden können.

Definierte Örtlichkeiten

Die Telearbeit kann an verschiedenen Orten ausgeführt werden, einschließlich Haupt- und Nebenwohnsitz, der Wohnung eines Angehörigen, Coworking-Spaces, Internet-Cafés, Bibliotheken oder sogar dem Urlaubsort. Diese Flexibilität erlaubt es den Arbeitnehmern, ihre Arbeit an den Ort ihrer Wahl zu verlegen, solange dies im Rahmen der schriftlich festgelegten Telearbeitsvereinbarung geschieht.

Änderungen in der Sozialversicherung

Telearbeit im engeren Sinn

Telearbeit im engeren Sinn umfasst das klassische Homeoffice am Haupt- oder Nebenwohnsitz, in der Wohnung von Angehörigen sowie in Coworking-Spaces, die sich in der Nähe der Arbeitsstätte oder der eigenen Wohnung befinden. Hier besteht der Unfallversicherungsschutz sowohl für die Arbeitsleistung als auch für den Weg dorthin.

Telearbeit im weiteren Sinn

Telearbeit im weiteren Sinn bezieht sich auf alle anderen vom Dienstnehmer gewählten Arbeitsorte, wie Ferienorte oder Besuche bei weit entfernten Eltern. Hier gilt der Unfallversicherungsschutz nur während der tatsächlichen Arbeitszeit und nicht für den Weg zu diesen Orten.

Änderungen im Steuerrecht

Umbenennung der Pauschale

Die bisherige Homeoffice-Pauschale wird ab 2025 zur Telearbeitspauschale umbenannt. Der steuerfreie Betrag bleibt jedoch unverändert bei 3,00 Euro pro Tag und gilt für maximal 100 Tage im Jahr. Ab 2025 werden nur jene Tage berücksichtigt, die auch auf dem Lohnzettel gemeldet werden, was eine klare gesetzliche Verankerung dieser Regelung sicherstellt.

Wichtig ist, dass das Gesetz noch nicht endgültig beschlossen wurde und daher Änderungen möglich sind. Der aktuelle Stand des Gesetzesvorhabens ist als Ministerialentwurf des Telearbeitsgesetzes (TelearbG) im Parlamentanhängig.

Fazit

Die Einführung der Telearbeit bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern eine neue Flexibilität in der Arbeitsgestaltung. Es ist jedoch unerlässlich, die rechtlichen Regelungen und Anforderungen genau zu beachten, insbesondere hinsichtlich der schriftlichen Vereinbarungen und der gesetzlichen Vorgaben für Unfallversicherung und steuerliche Absetzbarkeit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich frühzeitig informieren und beraten lassen, um die neuen Möglichkeiten optimal nutzen zu können.

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